GAPFinISchG
§ 3Angaben zur Identifizierung
- 1.
- Name und Vorname, die Firma oder die Bezeichnung, unter der er im Rechtsverkehr auftritt,
- 2.
- sofern es sich um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der Abgabenordnung,
- 3.
- sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
- a)
- seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der Abgabenordnung, wenn er den Antrag als wirtschaftlich Tätiger im Sinne des § 139a Absatz 3 der Abgabenordnung stellt,
- b)
- im Übrigen seine Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung,
- 4.
- sofern er einer Gruppe nach Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) angehört, soweit zutreffend,
- a)
- den Namen seines Mutterunternehmens und dessen Nummer im Sinne der Nummer 2 oder 3,
- b)
- den Namen seines obersten Mutterunternehmens und dessen Nummer im Sinne der Nummer 2 oder 3,
- c)
- die Namen seiner Tochterunternehmen und deren Nummern im Sinne der Nummer 2 oder 3.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0CC0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 064f3e35dc9c8d9f708b7c3a7a98b5f8fabd7758d76096ea430ab4635040c69c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 139a AOIdentifikationsmerkmal
„… im Sinne des § 139c der Abgabenordnung, wenn er den Antrag als wirtschaftlich Tätiger im Sinne des § 139a Absatz 3 der Abgabenordnung stellt, b) im Übrigen seine Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung, 4. sofern er einer Gruppe nac …“
- § 139b AOIdentifikationsnummer
„… s § 139a Absatz 3 der Abgabenordnung stellt, b) im Übrigen seine Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung, 4. sofern er einer Gruppe nach Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates …“
- § 139c AOWirtschafts-Identifikationsnummer
„… ische Person oder Personenvereinigung handelt, seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der Abgabenordnung, 3. sofern es sich um eine natürliche Person handelt, a) seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c de …“