(1) Der Hund muss als Assistenzhund gesundheitlich geeignet sein. Die gesundheitliche Eignung ist durch eine tierärztliche Untersuchung festzustellen. Bei der tierärztlichen Untersuchung muss der Hund mindestens zwölf Monate alt sein.
(2) Die Vorgaben für die tierärztliche Untersuchung ergeben sich aus der Anlage 1. Der Tierarzt kann im Rahmen seines tierärztlichen Ermessens nach den anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst im Einzelfall von diesen Vorgaben abweichen. Sofern er für eine einzelne Untersuchung den fachtierärztlichen Standard nicht erfüllt, muss ein anderer geeigneter Tierarzt diese Untersuchung durchführen.
(3) Diagnosen gemäß Anlage 2 schließen eine gesundheitliche Eignung des Hundes aus.
(4) Steht die gesundheitliche Eignung fest, stellt der Tierarzt ein Attest aus, das die in Anlage 3 aufgeführten Angaben enthält. Er hat die Feststellung der gesundheitlichen Eignung auf die Ausbildung zu einer bestimmten Assistenzhundeart (§ 3 Absatz 1) zu beschränken, sofern die Untersuchungsergebnisse dies erfordern. Dem Attest sind ein Befunderhebungsbogen, der dem Muster der Anlage 1 entspricht, sowie die Untersuchungsergebnisse durchgeführter weiterführender Untersuchungen beizufügen. Abweichungen von den Vorgaben gemäß Absatz 2 Satz 2 sind vom Tierarzt anzugeben und zu begründen.
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