(1) Die zuständige Landesstelle hat den durch den Frosteinbruch entstandenen Schaden des antragstellenden Unternehmens der landwirtschaftlichen Primärproduktion durch Addition der für die in § 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Sektoren einzeln berechneten Schäden zu berechnen. Der Schaden eines betroffenen Sektors ist die Summe der für jede betroffene Kulturart berechneten Schäden. Der Schaden an einer Kulturart in Form von Einkommensverlusten ist zu errechnen aus:
1.
dem im Basiszeitraum nach § 2 Satz 2 erzielten durchschnittlichen Hektarerlös, der das Produkt aus durchschnittlichem Hektarertrag im Basiszeitraum und dem durchschnittlichen Preis im Basiszeitraum ist,
2.
dem Hektarerlös im Schadjahr, der das Produkt aus Hektarertrag und Preis ist, und
3.
der Anbaufläche im Schadjahr in Hektar.
Der Hektarerlös nach Nummer 2 ist vom Hektarerlös nach Nummer 1 zu subtrahieren. Die Differenz ist mit der Anbaufläche nach Nummer 3 zu multiplizieren. Der Schaden kann auch auf Basis von Durchschnitts- oder regionalen Referenzwerten berechnet werden.
(2) Zur Berechnung des bereinigten Schadens ist der nach Absatz 1 berechnete Schaden um aufgrund des Frosteinbruchs nicht entstandene Kosten zu verringern. Die nicht entstandenen Kosten können von der zuständigen Landesstelle anhand von Durchschnitts- oder regionalen Referenzwerten bestimmt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Aufh: Die V tritt gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115 mit Ablauf d. 31.12.2026 außer Kraft
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115
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