AgrarFrostBeih2024V
§ 2Beihilfeberechtigung
Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024
- 1.
- das in mindestens einem der Sektoren Obstbau oder Weinbau tätig ist,
- 2.
- dessen Erzeugung im Jahr 2024 (Schadjahr) durch den Frosteinbruch gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung im Basiszeitraum nach Satz 2 um mehr als 30 Prozent geringer ist und
- 3.
- dessen bereinigter Schaden nach § 4 Absatz 2 den Betrag von 7 500 Euro übersteigt.
- 1.
- im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder
- 2.
- im vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes
Aufh: Die V tritt gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115 mit Ablauf d. 31.12.2026 außer Kraft
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1600A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 86340a79b2d833cf55839b8e9b4c57b30f9d4ae4e44668d300b45c0e2d876396