Zum Gesetzesinhalt

AgrarFrostBeih2024V

§ 2Beihilfeberechtigung

Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024

Eine Beihilfe ist auf Antrag einem Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion zu gewähren,
1.
das in mindestens einem der Sektoren Obstbau oder Weinbau tätig ist,
2.
dessen Erzeugung im Jahr 2024 (Schadjahr) durch den Frosteinbruch gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung im Basiszeitraum nach Satz 2 um mehr als 30 Prozent geringer ist und
3.
dessen bereinigter Schaden nach § 4 Absatz 2 den Betrag von 7 500 Euro übersteigt.
Für die Berechnung der frosteinbruchsbedingten Verringerung der Erzeugung im Schadjahr gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung hat die zuständige Landesstelle als durchschnittliche Erzeugung den durchschnittlichen flächengebundenen Naturalertrag oder den durchschnittlichen Wert der flächengebundenen Erzeugung in Erlösen zugrunde zu legen, der
1.
im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder
2.
im vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes
(Basiszeitraum) erzielt wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115 mit Ablauf d. 31.12.2026 außer Kraft

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1600A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 86340a79b2d833cf55839b8e9b4c57b30f9d4ae4e44668d300b45c0e2d876396

XML-Quelle beim Herausgeber