AgrarFrostBeih2024V
§ 3Antrag
Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024
- 1.
- die Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1 des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,
- 2.
- die bewirtschaftete Fläche in Hektar, nach Kulturarten getrennt,
- 3.
- den für die Berechnung zugrunde zu legenden Basiszeitraum nach § 2 Satz 2,
- 4.
- die Höhe der durchschnittlichen Erzeugung nach § 2 Satz 2,
- 5.
- bezogen auf die betroffenen Kulturarten jeweils die Höhe des Hektarertrags und der Erlöse
- a)
- im Durchschnitt im Basiszeitraum,
- b)
- im Schadjahr,
- 6.
- die Erklärung,
- a)
- ob und in welcher Höhe dem Unternehmen Versicherungsleistungen oder sonstige Zahlungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 bewilligt oder gewährt wurden oder werden und
- b)
- dass der Datenabgleich nach Absatz 3 zur Kenntnis genommen wurde.
- 1.
- eine Plausibilitätskontrolle zur Kontrolle der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im Wege des Datenabgleichs mit bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsystemen und
- 2.
- einen Datenabgleich mit der für die Bewilligung der Landeshilfen zuständigen Stelle zur Kontrolle der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a, sofern es Landeshilfen zur Entschädigung des Frosteinbruchs gibt.
Aufh: Die V tritt gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115 mit Ablauf d. 31.12.2026 außer Kraft
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1600A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 86340a79b2d833cf55839b8e9b4c57b30f9d4ae4e44668d300b45c0e2d876396