(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 der Kommission vom 10. Oktober 2024 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen Agrarsektoren in Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien (ABl. L, 2024/2675, 10.10.2024). Nach Maßgabe dieser Verordnung wird auf Antrag eine Beihilfe für landwirtschaftliche Erzeuger aus den Sektoren Obst und Wein gewährt, die durch den Frosteinbruch in der zweiten Aprilhälfte 2024 (Frosteinbruch) Schäden erlitten haben.
(2) Zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung sind die zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen), soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstellen bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 1 bis 3 der GAPInVeKoS-Verordnung.
Fassungsangaben der Quelle
Aufh: Die V tritt gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115 mit Ablauf d. 31.12.2026 außer Kraft
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115
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