(1) Die Höhe der Beihilfe ist das Produkt aus der Entschädigungsquote und der Höhe des bereinigten Schadens. Sofern die Summe aus der errechneten Beihilfe, den Versicherungsleistungen und den sonstigen Zahlungen aufgrund des Frosteinbruchs größer ist als die Höhe des bereinigten Schadens, ist die Beihilfe auf die Differenz zwischen der Höhe des bereinigten Schadens und der aus Versicherungsleistungen und sonstigen Zahlungen aufgrund des Frosteinbruchs bestehenden Zahlungsansprüchen festzusetzen.
(2) Die zuständige Landesstelle hat die Beihilfe durch Bescheid festzusetzen.
Fassungsangaben der Quelle
Aufh: Die V tritt gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115 mit Ablauf d. 31.12.2026 außer Kraft
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115
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