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AgrarFrostBeih2024V

§ 5Entschädigungsquote

Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024

(1) Die zuständigen Landesstellen haben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) bis zum 19. Februar 2025 die Summe der bereinigten Schäden nach § 4 Absatz 2 in ihrem Zuständigkeitsbereich elektronisch mitzuteilen.
(2) Die Entschädigungsquote ist der Quotient aus der Gesamtsumme der nach Absatz 1 mitgeteilten Summen aller zuständigen Landesstellen und der nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Unionsbeihilfe, sofern der Quotient nicht größer als 40 Prozent ist. Ist der Quotient nach Satz 1 größer als 40 Prozent, so ist die Entschädigungsquote auf 40 Prozent festzusetzen.
(3) Die Entschädigungsquote ist durch die Bundesanstalt zu errechnen und den zuständigen Landesstellen spätestens bis zum 26. Februar 2025 elektronisch mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115 mit Ablauf d. 31.12.2026 außer Kraft

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1600A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 86340a79b2d833cf55839b8e9b4c57b30f9d4ae4e44668d300b45c0e2d876396

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