AAppO
§ 4Praktische Ausbildung
Approbationsordnung für Apotheker
- 1.
- sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und
- 2.
- sechs Monaten, die wahlweise in
- a)
- einer Apotheke nach Nummer 1,
- b)
- einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
- c)
- der pharmazeutischen Industrie,
- d)
- einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich solchen der Bundeswehr,
- e)
- einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014890989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 843783b750006996789b9ba0130eb98c09288acee857e34349837f8ac52f2f6b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 BApO
„… ngewendet werden. Zur Ausbildung gehören insbesondere die pharmazeutischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung. Die Ausbildung umfasst auch Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Die Ausbildung muß v …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 5 AAppO(zu § 4 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 3) Bescheinigung über die praktische Ausbildung
„… /Frau........................... ist in der Zeit vom ............... bis ..................... nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker praktisch ausgebildet worden. Er/Sie hat in dieser Zeit ganztägig mitgearbeitet und die in § 4 Abs. 2 angeführten Tätig …“