BApO
§ 2
- 1.
- Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
- 2.
- Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
- 3.
- Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
- 4.
- Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
- 5.
- Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
- 6.
- Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
- 7.
- Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
- 8.
- Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
- 9.
- personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
- 10.
- Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
- 11.
- Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
- 12.
- Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1989 I 1478, 1842;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3a G v. 27.9.2021 I 4530
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006010968
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 78ab75940058a6d4f4c0c0c92ddc4bf15dc49d7e1e56eb8e6e0f5dc2cf3f43aa
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 4 AAppOPraktische Ausbildung
„… ngewendet werden. Zur Ausbildung gehören insbesondere die pharmazeutischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung. Die Ausbildung umfasst auch Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Die Ausbildung muß v …“
- § 3 ApoG
„… pprobation als Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung; 4. wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist verlän …“