AAppO
§ 3Famulatur
Approbationsordnung für Apotheker
- 1.
- einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
- 2.
- der pharmazeutischen Industrie oder
- 3.
- einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014890989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 843783b750006996789b9ba0130eb98c09288acee857e34349837f8ac52f2f6b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 7 AAppO(zu § 3 Abs. 2 Satz 4 und § 6 Abs. 3 Nr. 3) Bescheinigung über die Tätigkeit als Famulus
„… ..................... ist in der Zeit vom ..................... bis .......................... nach § 3 der Approbationsordnung für Apotheker in der unten bezeichneten Einrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung als Famulus tätig gewesen. Er/Sie hat in dieser …“