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AAppO

§ 2Universitätsausbildung

Approbationsordnung für Apotheker

(1) Die Universitätsausbildung soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und der Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur verantwortlichen Ausübung des Apothekerberufs befähigt werden.
(2) Die Universitätsausbildung umfasst eine Ausbildung zu den in der Anlage 1 angeführten Stoffgebieten und einem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen mit den angegebenen Regelstundenzahlen und Bescheinigungen zu vermitteln sind. Vorlesungen können auch in digitaler Form abgehalten werden. Seminare und praktische Lehrveranstaltungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014890989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 843783b750006996789b9ba0130eb98c09288acee857e34349837f8ac52f2f6b

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