AAppO
§ 1Gliederung der Ausbildung
Approbationsordnung für Apotheker
- 1.
- ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität;
- 2.
- eine Famulatur von acht Wochen;
- 3.
- eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten;
- 4.
- die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
- 1.
- der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren,
- 2.
- der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,
- 3.
- der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014890989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 843783b750006996789b9ba0130eb98c09288acee857e34349837f8ac52f2f6b