ZTRV
§ 9Elektronische Kommunikation
Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters
- 1.
- im Zusammenhang mit nach § 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung zu registrierenden Vergleichen und mit von Konsularbeamten aufgenommenen erbfolgerelevanten Urkunden,
- 2.
- bei Benachrichtigungen nach § 7, außer nach § 7 Absatz 3 für den Fall, dass keine Verwahrangaben registriert sind,
- 3.
- bei Auskünften an Stellen nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung oder
- 4.
- bei technischen Störungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.6.2021 I 2154
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138600011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8acd7d69e74b05daac3ad1bd2acd6127c9e1e37bfbc95e3504266962f05d918
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 78d BNotOInhalt des Zentralen Testamentsregisters
„… von der Registerbehörde getroffenen Festlegungen erfolgen, insbesondere 1. im Zusammenhang mit nach § 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung zu registrierenden Vergleichen und mit von Konsularbeamten aufgenommenen erbfolgerelevanten Urkunden, 2. bei Benachrich …“
- § 78f BNotOAuskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
„… bsatz 3 für den Fall, dass keine Verwahrangaben registriert sind, 3. bei Auskünften an Stellen nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung oder 4. bei technischen Störungen. (4) § 63 Absatz 1 und 3 der Personenstandsverordnung bleibt unberührt.“