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ZTRV

§ 9Elektronische Kommunikation

Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters

(1) Meldungen, Bestätigungen, Benachrichtigungen, Registerabfragen und -auskünfte erfolgen grundsätzlich elektronisch.
(2) Die Registerbehörde stellt zur elektronischen Kommunikation mit Notaren, Gerichten und Standesämtern geeignete bundeseinheitliche Schnittstellen zur Verfügung. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt durch geeignete bundeseinheitliche Transportprotokolle sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommunikation auch schriftlich nach Maßgabe der von der Registerbehörde getroffenen Festlegungen erfolgen, insbesondere
1.
im Zusammenhang mit nach § 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung zu registrierenden Vergleichen und mit von Konsularbeamten aufgenommenen erbfolgerelevanten Urkunden,
2.
bei Benachrichtigungen nach § 7, außer nach § 7 Absatz 3 für den Fall, dass keine Verwahrangaben registriert sind,
3.
bei Auskünften an Stellen nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung oder
4.
bei technischen Störungen.
(4) § 63 Absatz 1 und 3 der Personenstandsverordnung bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.6.2021 I 2154

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8acd7d69e74b05daac3ad1bd2acd6127c9e1e37bfbc95e3504266962f05d918

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 78d BNotOInhalt des Zentralen Testamentsregisters

    „… von der Registerbehörde getroffenen Festlegungen erfolgen, insbesondere 1. im Zusammenhang mit nach § 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung zu registrierenden Vergleichen und mit von Konsularbeamten aufgenommenen erbfolgerelevanten Urkunden, 2. bei Benachrich …“

  • § 78f BNotOAuskunft aus dem Zentralen Testamentsregister

    „… bsatz 3 für den Fall, dass keine Verwahrangaben registriert sind, 3. bei Auskünften an Stellen nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung oder 4. bei technischen Störungen. (4) § 63 Absatz 1 und 3 der Personenstandsverordnung bleibt unberührt.“