BNotO
§ 78dInhalt des Zentralen Testamentsregisters
- 1.
- von Notaren nach § 34a Absatz 1 oder 2 des Beurkundungsgesetzes zu übermitteln sind oder
- 2.
- von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind.
- 1.
- Verwahrangaben, die nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes überführt worden sind, und
- 2.
- Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes überführt worden sind.
- 1.
- öffentlich beurkundet worden sind oder
- 2.
- in amtliche Verwahrung genommen worden sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001910937
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 686f0170a75873e99a532b8792f36729f362a8aaf38efccb56e268b8c9a7c654
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 347 FamFGMitteilung über die Verwahrung
„… des Beurkundungsgesetzes zu übermitteln sind oder 2. von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind. Weiterer Inhalt des Zentralen Testamentsregisters sind 1. Verwahrangaben, die nach § 1 des Testame …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
- § 34a BeurkGMitteilungs- und Ablieferungspflichten
„(1) Der Notar übermittelt nach Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung unverzüglich elektronisch an die das Zentr …“
- § 347 FamFGMitteilung über die Verwahrung
„… t in die besondere amtliche Verwahrung, übermittelt es unverzüglich die Verwahrangaben im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde. Satz 1 gilt entsprechend für eigenhändige …“
- § 10 ZTRVElektronische Aufbewahrung und Löschung
„… für die Löschung von Sterbefallmitteilungen und der Daten, die Verwahrangaben gemäß § 1 betreffen, § 78d Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung entsprechend. § 8 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.“
- § 2 ZTRVMeldung zum Register
„… as Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben an die Registerbehörde. Betrifft eine erbfolgerelevante Urkunde mehrere Erblasser, sind die Verwahra …“
- § 7 ZTRVBenachrichtigungen im Sterbefall
„… Berlin vermutet. Ist im Zentralen Testamentsregister neben einer Verwahrangabe eine Mitteilung nach § 78d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Bundesnotarordnung gespeichert, teilt die Registerbehörde auch diese Daten mit. Sind im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben nicht …“
- § 9 ZTRVElektronische Kommunikation
„… von der Registerbehörde getroffenen Festlegungen erfolgen, insbesondere 1. im Zusammenhang mit nach § 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung zu registrierenden Vergleichen und mit von Konsularbeamten aufgenommenen erbfolgerelevanten Urkunden, 2. bei Benachrich …“