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ZTRV

§ 10Elektronische Aufbewahrung und Löschung

Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters

(1) Die Registerbehörde bewahrt die Verwahrangaben betreffenden Dokumente und Sterbefallmitteilungen nur in elektronischer Form auf.
(2) Daten zu Sterbefallmitteilungen, die nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 3 gelöscht werden, sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu löschen, wenn keine die Sterbefallmitteilung betreffenden Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister registriert sind. In allen übrigen Fällen gilt für die Löschung von Sterbefallmitteilungen und der Daten, die Verwahrangaben gemäß § 1 betreffen, § 78d Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung entsprechend. § 8 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.6.2021 I 2154

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8acd7d69e74b05daac3ad1bd2acd6127c9e1e37bfbc95e3504266962f05d918

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 78d BNotOInhalt des Zentralen Testamentsregisters

    „… für die Löschung von Sterbefallmitteilungen und der Daten, die Verwahrangaben gemäß § 1 betreffen, § 78d Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung entsprechend. § 8 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.“