BNotO
§ 78fAuskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
- 1.
- Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister sowie
- 2.
- Notaren Auskunft über Verwahrangaben aus dem Zentralen Testamentsregister.
- 1.
- ausländischen Gerichten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und ausländischen Behörden, die für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig sind, Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister sowie
- 2.
- Notaren, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands niedergelassen sind, Auskunft über Verwahrangaben aus dem Zentralen Testamentsregister.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001910937
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 686f0170a75873e99a532b8792f36729f362a8aaf38efccb56e268b8c9a7c654
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 347 FamFGMitteilung über die Verwahrung
„… ster vorliegt. Die Verwahrangaben der nach Satz 1 ermittelten Verfügungen von Todes wegen sind nach § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale Testamentsregister zu melden.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 8 ZTRVRegisterauskünfte
„(1) Die Registerbehörde erteilt Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister nach § 78f Absatz 1 der Bundesnotarordnung, wenn die ersuchende Stelle 1. ihr Geschäftszeichen und zur Person des Erblassers mindestens seinen Geburtsnamen, sein …“
- § 9 ZTRVElektronische Kommunikation
„… bsatz 3 für den Fall, dass keine Verwahrangaben registriert sind, 3. bei Auskünften an Stellen nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung oder 4. bei technischen Störungen. (4) § 63 Absatz 1 und 3 der Personenstandsverordnung bleibt unberührt.“