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§ 3Nachfolge von Mitgliedern und stellvertretenden Personen

Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann jederzeit für sich ein neues Mitglied des Steuerungsgremiums oder eine neue stellvertretende Person als Nachfolgerin oder Nachfolger berufen.
(2) Die übrigen Stellen können jederzeit für sich eine Person als neues Mitglied oder als neue stellvertretende Person dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Nachfolgerin oder Nachfolger benennen. Die benannte Person wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Nachfolgerin oder Nachfolger berufen.
(3) Gleichzeitig mit der Berufung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers beruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das bisherige Mitglied oder die bisherige stellvertretende Person ab.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR182200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7e97467035e7a13d23328dfd77fedb7d415f6c9d4c2a99625eb8976df58fe2f

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