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§ 1Zusammensetzung des Steuerungsgremiums

Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht

(1) Das Steuerungsgremium nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Rentenübersichtsgesetzes besteht aus sechs Mitgliedern.
(2) Jeweils ein Mitglied vertritt eine der folgenden Stellen:
1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund,
2.
die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.,
3.
den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V.,
4.
die Stiftung Warentest,
5.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und
6.
das Bundesministerium der Finanzen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR182200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7e97467035e7a13d23328dfd77fedb7d415f6c9d4c2a99625eb8976df58fe2f

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