Zum Gesetzesinhalt

ZSDigRentÜGremV

§ 2Berufung der Mitglieder des Steuerungsgremiums und deren stellvertretenden Personen

Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft sein Mitglied des Steuerungsgremiums und dessen stellvertretende Person.
(2) Die übrigen Stellen benennen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils eine Person als Mitglied des Steuerungsgremiums und eine Person als dessen stellvertretende Person. Die benannten Personen werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR182200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7e97467035e7a13d23328dfd77fedb7d415f6c9d4c2a99625eb8976df58fe2f

XML-Quelle beim Herausgeber