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ZensG 2011

Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR178110009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45af0a78a837dd10c984e1ced793cbf3facf00720295e37a02c56c3a323f60eb

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Regelungen§ 1Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus§ 2Erhebungseinheiten und BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung§ 3Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden§ 4Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit§ 5Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen§ 6Gebäude- und Wohnungszählung§ 7Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis§ 8Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen§ 9Zusammenführung der Datensätze und HaushaltegenerierungAbschnitt 3 Organisation§ 10Erhebungsstellen§ 11Erhebungsbeauftragte§ 12Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung§ 13OrdnungsnummernAbschnitt 4 Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse§ 14Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften§ 15Mehrfachfalluntersuchung§ 16Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten§ 17Bewertung der Qualität der ZensusergebnisseAbschnitt 5 Auskunftspflicht und Datenschutz§ 18Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung§ 19Löschung§ 20Datenübermittlungen§ 21Information der Öffentlichkeit§ 22Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und GemeindeverbändeAbschnitt 6 Schlussvorschriften§ 23Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben§ 24Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt§ 25Finanzzuweisung