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ZensG 2011

§ 16Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten

Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011

Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Unstimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern bestehen. Dazu erheben sie an den betroffenen Anschriften für jede dort wohnende Person folgende Angaben:
1.
Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Familienstand,
d)
Wohnungsstatus,
e)
Staatsangehörigkeiten,
f)
Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,
2.
Hilfsmerkmale:
a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
c)
Anschrift.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR178110009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45af0a78a837dd10c984e1ced793cbf3facf00720295e37a02c56c3a323f60eb

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