ZensG 2011
§ 7Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011
- 1.
- in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
- 2.
- in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
- 1.
- Wohnungsstatus,
- 2.
- Geschlecht,
- 3.
- Staatsangehörigkeiten,
- 4.
- Monat und Jahr der Geburt,
- 5.
- Familienstand,
- 6.
- nichteheliche Lebensgemeinschaften,
- 7.
- für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
- 8.
- Zahl der Personen im Haushalt,
- 9.
- Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
- 10.
- Stellung im Beruf,
- 11.
- ausgeübter Beruf,
- 12.
- Wirtschaftszweig des Betriebes,
- 13.
- Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
- 14.
- Haupterwerbsstatus,
- 15.
- höchster allgemeiner Schulabschluss,
- 16.
- höchster beruflicher Bildungsabschluss,
- 17.
- aktueller Schulbesuch,
- 18.
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 19.
- Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).
- 1.
- Familienname und Vornamen,
- 2.
- Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
- 3.
- Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- 4.
- Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
- 5.
- für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR178110009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45af0a78a837dd10c984e1ced793cbf3facf00720295e37a02c56c3a323f60eb