ZensG 2011
§ 4Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011
- 1.
- für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäftigte Person bis spätestens sieben Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
- a)
- Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel),
- b)
- Wirtschaftszweig,
- c)
- Betriebsnummer der Arbeitsstätte,
- d)
- Ausbildung,
- e)
- ausgeübter Beruf,
- f)
- Status der Beschäftigten (beschäftigt oder geringfügig beschäftigt),
- 2.
- für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete oder nicht zu aktivierende Person bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
- a)
- Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit suchend, nicht zu aktivieren),
- b)
- höchster erreichter Schulabschluss,
- c)
- letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
- 3.
- für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird, bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
- a)
- Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die Erfassung der Erwerbstätigkeit),
- b)
- höchster erreichter Schulabschluss,
- c)
- letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
- 4.
- für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person als Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1 bis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten Fristen:
- a)
- Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- b)
- Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- c)
- Familienname und Vornamen,
- d)
- Geschlecht,
- e)
- Tag der Geburt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR178110009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45af0a78a837dd10c984e1ced793cbf3facf00720295e37a02c56c3a323f60eb