WuSolvV
§ 11Vorleistungsrisikopositionen
Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
- 1.
- ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
- a)
- die Lieferung bezahlter Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren noch nicht erhalten hat, oder
- b)
- die Zahlung gelieferter Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren noch nicht erhalten hat,
- 2.
- seit Zahlung oder Lieferung durch das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mehr als ein Geschäftstag vergangen ist, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR423800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d19336983cd6b9f70fc943cdfde4867773c5a2d7d65825bda687d5ea10f15d7