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WuSolvV

§ 8Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen

Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

Zu den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören
1.
Bilanzaktiva im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der beim Pensionsnehmer oder Darlehensnehmer bilanzierten Wertpapiere oder Waren im Falle von sich darauf beziehenden Pensions- und Darlehensgeschäften,
2.
Sachanlagen und sonstige Vermögensgegenstände,
3.
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, wenn sie nicht Ausgleichsposten für Verbindlichkeiten sind, die unter Nennwert ausgegeben wurden und zum Nennwert passiviert sind, und
4.
die Positionen des Umlaufvermögens der zum Verkauf bestimmten Grundstücke und anderer Vorräte, mit Ausnahme der unfertigen Leistungen aus noch nicht mit den Mietern abgerechneten Betriebskosten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR423800013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d19336983cd6b9f70fc943cdfde4867773c5a2d7d65825bda687d5ea10f15d7

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