WuSolvV
§ 10Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen
Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
- 1.
- außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- Credit Default Swaps, die eingebettet sind in Kreditderivate, die als Credit Linked Note ausgestaltet sind und zugleich bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen darstellen,
- 3.
- Terminkäufe und Stillhalterverpflichtungen aus Verkaufsoptionen, wenn der Geschäftsgegenstand unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle Adressenausfallrisikoposition nach § 8 begründen würde,
- 4.
- unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapieren und
- 5.
- Eröffnungen und Bestätigungen von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere besichert werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR423800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d19336983cd6b9f70fc943cdfde4867773c5a2d7d65825bda687d5ea10f15d7