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WPostVtr1999G

Art 3

Gesetz zu den Verträgen vom 15. September 1999 des Weltpostvereins

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ergänzenden Bestimmungen vom 1. Dezember 1999 zu den in Artikel 1 unter den Nummern 3 und 4 genannten Verträgen sowie Änderungen, die der Rat für Postbetrieb des Weltpostvereins vor Zusammentreten des nächsten Weltpostkongresses zu diesen Ergänzenden Bestimmungen beschließt, in Kraft zu setzen und die Ergänzenden Bestimmungen sowie deren Änderungen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu verkünden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 322 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR144620002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6732fb683a4f4cd43e8e1497a2a75a276e342735e2429e3ab1f6235783cd874f

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