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WPostVtr1999G

Art 5

Gesetz zu den Verträgen vom 15. September 1999 des Weltpostvereins

Für die Bundesrepublik Deutschland nimmt die Deutsche Postbank AG die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Postzahlungsdienste-Übereinkommen – mit Ausnahme von dessen Artikel 13 – sowie der dazugehörigen Ergänzenden Bestimmungen und dem Schlussprotokoll ergeben. Die Vorschriften des Artikels 4 Abs. 2 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 3 gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 322 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR144620002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6732fb683a4f4cd43e8e1497a2a75a276e342735e2429e3ab1f6235783cd874f

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