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WPostVtr1999G

Art 6

Gesetz zu den Verträgen vom 15. September 1999 des Weltpostvereins

(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post überwacht bei Unternehmen, die nach den Artikeln 4 und 5 für die Bundesrepublik Deutschland Rechte und Pflichten wahrnehmen, die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Verträge des Weltpostvereins sowie der auf Grund der Artikel 3, 4 und 5 erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Ergeben sich für die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen, das für die Bundesrepublik Deutschland die Rechte und Pflichten aus den Artikeln 4 und 5 wahrnimmt, gegen die in Artikel 1 genannten Verträge oder die auf Grund der Artikel 3 bis 5 erlassenen Verordnungen verstoßen hat, so gilt § 45 Abs. 2 bis 4 des Postgesetzes entsprechend. Stellt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post einen derartigen Verstoß fest, so kann sie diejenigen Anordnungen erlassen, die erforderlich sind, um weitere Verstöße zu verhindern und die Folgen begangener Verstöße zu beheben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 322 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR144620002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6732fb683a4f4cd43e8e1497a2a75a276e342735e2429e3ab1f6235783cd874f

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