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WpIPrüfbV

§ 6Prüfungsfeststellungen

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte

(1) Prüfungsfeststellungen sind entsprechend ihren Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftstätigkeit, die Risiken nach § 45 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen und Präventionsvorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes nach den Klassen F-0 bis F-5 zu bewerten. Dabei beschreibt eine Prüfungsfeststellung
1.
F-0 ein völliges Fehlen von Normverstößen,
2.
F-1 Normverstöße mit geringfügigen Auswirkungen (geringfügige Mängel),
3.
F-2 Normverstöße mit mittelschweren Auswirkungen (mittelschwere Mängel),
4.
F-3 Normverstöße mit gewichtigen Auswirkungen (gewichtige Mängel),
5.
F-4 Normverstöße mit schwergewichtigen Auswirkungen (schwergewichtige Mängel) oder
6.
F-5 die Nichtanwendbarkeit der Prüfungspflicht im geprüften Wertpapierinstitut, insbesondere, weil zugrundeliegende gesetzliche Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit des Wertpapierinstituts nicht relevant sind.
(2) Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen nach Absatz 1 ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich. Die Klassifizierung ist im Bericht im Rahmen der Darstellung des Mangels vorzunehmen.
(3) Dem Bericht sind zusätzlich tabellarische Übersichten über die aufgeführten Prüfungsfeststellungen nach Anlage 3 und über die übrigen festgestellten Mängel nach Anlage 4 beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2026 I Nr. 256

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a7b81b346313ea54debe52f9c8ab273d100a368db10d5aed096c0e76b7c0f1b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 4 WpIPrüfbV(zu §§ 6, 40)

    „(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 350, S. 24) Erfassungsbogen nach § 6 WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel) Wertpapierfirma: Berichtszeitraum: Prüfungsstichtag: Prüfungsleiter vor Ort: Liste der Pr …“