WpIPrüfbV
§ 6Prüfungsfeststellungen
- 1.
- F-0 ein völliges Fehlen von Normverstößen,
- 2.
- F-1 Normverstöße mit geringfügigen Auswirkungen (geringfügige Mängel),
- 3.
- F-2 Normverstöße mit mittelschweren Auswirkungen (mittelschwere Mängel),
- 4.
- F-3 Normverstöße mit gewichtigen Auswirkungen (gewichtige Mängel),
- 5.
- F-4 Normverstöße mit schwergewichtigen Auswirkungen (schwergewichtige Mängel) oder
- 6.
- F-5 die Nichtanwendbarkeit der Prüfungspflicht im geprüften Wertpapierinstitut, insbesondere, weil zugrundeliegende gesetzliche Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit des Wertpapierinstituts nicht relevant sind.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2026 I Nr. 256
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR15E0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a7b81b346313ea54debe52f9c8ab273d100a368db10d5aed096c0e76b7c0f1b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 4 WpIPrüfbV(zu §§ 6, 40)
„(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 350, S. 24) Erfassungsbogen nach § 6 WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel) Wertpapierfirma: Berichtszeitraum: Prüfungsstichtag: Prüfungsleiter vor Ort: Liste der Pr …“