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WpIPrüfbV

§ 7Anlagen

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte

Soweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben erstellt werden, können diese zur besseren Lesbarkeit des Prüfungsberichts in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Berichterstattung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2026 I Nr. 256

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a7b81b346313ea54debe52f9c8ab273d100a368db10d5aed096c0e76b7c0f1b

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