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WpIPrüfbV

§ 5Form und Frist der Berichterstattung

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte

Jeder Prüfungsbericht und jeder Teilprüfungsbericht ist unverzüglich nach Fertigstellung bei der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank ausschließlich in elektronischer Form einzureichen. Die Einreichung hat in dem vorgegebenen Dateiformat und unter Verwendung der von der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank bereitgestellten elektronischen Verfahren zu erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2026 I Nr. 256

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a7b81b346313ea54debe52f9c8ab273d100a368db10d5aed096c0e76b7c0f1b

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