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WpIPrüfbV

Anlage 4(zu §§ 6, 40)

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 350, S. 24)
Erfassungsbogen nach § 6 WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel)
Wertpapierfirma:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
Liste der Prüfungsfeststellungen F-1 bis F-4 (Mängel)
Nr.VorschriftSachverhaltKlassifizierung nach § 6
Absatz 1 und 2
FundstelleJahr der FeststellungAktueller Stand der Mängelbeseitigung
(Für jede Prüfungsfeststellung ist eine gesonderte Tabellenzeile zu verwenden. Die Zeilenanzahl ist dementsprechend zu verringern oder zu erhöhen.)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2026 I Nr. 256

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a7b81b346313ea54debe52f9c8ab273d100a368db10d5aed096c0e76b7c0f1b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 6 WpIPrüfbVPrüfungsfeststellungen

    „(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 350, S. 24) Erfassungsbogen nach § 6 WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel) Wertpapierfirma: Berichtszeitraum: Prüfungsstichtag: Prüfungsleiter vor Ort: Liste der Pr …“