WPG
§ 35Evaluation
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
- 1.
- ob für alle Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Wärmepläne erstellt worden sind,
- 2.
- für wie viele Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Wärmepläne erstellt worden sind,
- 3.
- welchen Anteil des Hoheitsgebiets der einzelnen Länder die bereits beplanten Gebiete ausmachen,
- 4.
- für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,
- 5.
- ob auf der Grundlage der Pläne nach § 32 die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie der Zwischenziele nach § 29 Absatz 1 gewährleistet ist,
- 6.
- die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in neuen Wärmenetzen nach § 30 Absatz 2.
- 1.
- im Jahr 2031
- a)
- ob die Wärmeplanung flächendeckend und deutschlandweit durchgeführt worden ist,
- b)
- für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,
- c)
- zur Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 1,
- d)
- die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen ab dem 1. Januar 2045 nach § 31 Absatz 2,
- 2.
- im Jahr 2041 zur Erreichung des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und
- 3.
- im Jahr 2045 zur Erfüllung der Vorgaben des Zieljahres nach § 31 Absatz 1.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 10 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR18A0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f19cfde30dd109d4030de7c042481e8ef3063367c281f9899733b3de6408d0f2