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WPG

§ 34Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet

Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird erstellte Wärmepläne auf einer Internetseite zentral zugänglich machen. Die Veröffentlichung erfolgt erstmalig sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Fristen in § 4 Absatz 2. Auf dieser Internetseite wird ferner für die Jahre 2030 und 2040 sowie den Stichtag 1. Januar 2045 der bundesweite Anteil der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem ausgewiesen. Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hierzu auf Anforderung die erforderlichen Informationen mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 10 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR18A0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f19cfde30dd109d4030de7c042481e8ef3063367c281f9899733b3de6408d0f2

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