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Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 10 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR18A0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f19cfde30dd109d4030de7c042481e8ef3063367c281f9899733b3de6408d0f2

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1Ziel des Gesetzes§ 2Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung§ 3BegriffsbestimmungenTeil 2 Wärmeplanung und WärmepläneAbschnitt 1 Pflicht zur Wärmeplanung§ 4Pflicht zur Wärmeplanung§ 5Bestehender WärmeplanAbschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung§ 6Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle§ 7Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen§ 8Energieinfrastrukturplanungen§ 9Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner GrundsätzeAbschnitt 3 Datenverarbeitung§ 10Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung§ 11Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung§ 12Anforderungen an die DatenverarbeitungAbschnitt 4 Durchführung der Wärmeplanung§ 13Ablauf der Wärmeplanung§ 14Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung§ 15Bestandsanalyse§ 16Potenzialanalyse§ 17Zielszenario§ 18Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete§ 19Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr§ 20Umsetzungsstrategie§ 21Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern§ 22Vereinfachtes Verfahren für die WärmeplanungAbschnitt 5 Wärmeplan§ 23Wärmeplan§ 24Anzeige des Wärmeplans§ 25Fortschreibung des WärmeplansAbschnitt 6 Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten; Transformation von Gasnetzen§ 26Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet§ 27Rechtswirkung der Entscheidung§ 28Transformation von GasverteilernetzenTeil 3 Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen§ 29Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen§ 30Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen§ 31Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045§ 32Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänenTeil 4 Schlussbestimmungen§ 33Verordnungsermächtigungen§ 34Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet§ 34aÜbergangsbestimmung§ 35EvaluationAnlage 1(zu § 15) Daten und Informationen für die BestandsanalyseAnlage 2(zu § 23) Darstellungen im WärmeplanAnlage 3(zu § 32) Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32