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WPG

§ 34aÜbergangsbestimmung

Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

§ 11 Absatz 4 Satz 1 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 11 Absatz 4 Satz 1 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 10 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR18A0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f19cfde30dd109d4030de7c042481e8ef3063367c281f9899733b3de6408d0f2

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