(1) Die Höhe der Entschädigung wird durch den Preis bestimmt, der am Bemessungstag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für den Erwerb der Rechte aufzuwenden wäre, die der Berechtigte bei einer Gutschrift am Bemessungstag erhalten hätte. Bei Wertpapieren, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind und für die am Bemessungstag ein Einheitskurs festgestellt worden ist, bemißt sich die Entschädigung nach diesem Kurs. Werden an mehreren Börsenplätzen Einheitskurse festgestellt, so ist der Durchschnitt dieser Kurse maßgebend.
(2) Der Berechtigte ist auch in Höhe der Geldbeträge zu entschädigen, die er bei einer Gutschrift am Bemessungstag erhalten hätte.
(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann die Entschädigung nach Absatz 1 statt in Geld durch Übertragung der Rechte leisten, die der Berechtigte bei einer Gutschrift am Bemessungstag erhalten hätte. Der Berechtigte kann die Übertragung zurückweisen, wenn sie ihm nicht spätestens zwei Wochen vor dem Bemessungstag angekündigt worden ist. Durch die Ankündigung wird der Präsident des Bundesausgleichsamts verpflichtet, die Rechte unverzüglich nach dem Bemessungstag zu übertragen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474
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