(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts schriftlich geltend zu machen. Dabei sind die den Anspruch begründenden Tatsachen unter Angabe der Beweismittel darzulegen.
(2) Hält der Präsident des Bundesausgleichsamts die Voraussetzungen des § 15 für gegeben, so erkennt er den Anspruch dem Grunde nach unverzüglich an und benachrichtigt den Antragsteller von der Anerkennung.
(3) Hält der Präsident des Bundesausgleichsamts die Voraussetzungen des § 15 nicht für gegeben, so teilt er dem Antragsteller die Gründe mit, die der Anerkennung des Anspruchs entgegenstehen.
(4) Der Antragsteller kann nach Zugang dieser Mitteilung die Anerkennung des Anspruchs dem Grunde nach bei der für die Wertpapierart zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung (§§ 29, 30 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts einzureichen, der ihn mit seiner Stellungnahme dem Gericht vorlegt. Für das Verfahren gelten § 31 Abs. 2 bis 4, §§ 33, 34, 59 Abs. 5, 6, 8 Satz 2 und Abs. 9, 10, § 61 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß. Die Entscheidungen sind dem Antragsteller und dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts von Amts wegen zuzustellen. Die sofortige Beschwerde steht auch dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts zu; § 34 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gilt insoweit nicht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474
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