(1) Als Bemessungstag für die Höhe der Entschädigung gilt der letzte Tag des Kalendermonats, der auf die Anerkennung des Anspruchs durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamts oder die Rechtskraft der Anerkennung durch das Gericht folgt. Bei Wertpapieren, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind, gilt der letzte Börsentag des Kalendermonats als Bemessungstag.
(2) Die Entschädigung ist unverzüglich nach dem Bemessungstag zu berechnen und zu zahlen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474
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