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WPapBerSchlG

§ 20

Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

Bei Schuldverschreibungsarten, für die nach den Bestimmungen des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) ein Regelungsangebot abgegeben worden ist, sind Berechtigte, an die sich das Regelungsangebot richtet, in Höhe der Leistungen zu entschädigen, die ihnen bei Annahme des Regelungsangebots zugestanden hätten. § 18 gilt sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000450964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88dcdfbefdd9285d099103428ef9d8faf1363185ce23b1c8513fea58fa57e527

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