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WPapBerSchlG

§ 15

Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

(1) Wer glaubhaft macht, daß er ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Nachanmeldung eines Rechts verhindert oder daß ihm eine rechtzeitige Nachanmeldung nicht zumutbar war, hat bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung Anspruch auf Entschädigung in Geld aus Mitteln des Bundes, wenn sein Recht im Wertpapierbereinigungsverfahren anerkannt worden wäre. Bei Wertpapierarten, bei denen Nachanmeldungen nicht vorgenommen werden können, ist Satz 1 auf Anmeldungen entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Versäumung einer Wiederanmeldung gilt Absatz 1 Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß Entschädigung nur beansprucht werden kann, wenn das Recht nach den für Wiederanmeldungen geltenden Vorschriften im Wertpapierbereinigungsverfahren anerkannt worden wäre. Einer Glaubhaftmachung, daß der Anmelder ohne eigenes Verschulden an einer rechtzeitigen Wiederanmeldung verhindert war, bedarf es nicht, wenn die Anmeldung oder Nachanmeldung des Rechts erst nach dem Schlußtag rechtskräftig abgelehnt worden ist.
(3) Eine Anmeldung, Nachanmeldung oder Wiederanmeldung, die zurückgenommen worden ist, gilt für die Anwendung der Absätze 1, 2 als nicht vorgenommen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000450964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88dcdfbefdd9285d099103428ef9d8faf1363185ce23b1c8513fea58fa57e527

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