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WMVO

§ 39Kosten und Sachaufwand des Werkstattrats

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

(1) Die durch die Tätigkeit des Werkstattrats entstehenden Kosten trägt die Werkstatt. Das Gleiche gilt für die Kosten, die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Absatz 4 oder durch die Interessenvertretung auf Landesebene entstehen.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Werkstatt in erforderlichem Umfang Räume, sächliche Mittel und eine Bürokraft zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Werkstatt hat dem Werkstattrat auf dessen Wunsch eine Person seines Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt. Die Vertrauensperson nimmt ihre Aufgabe unabhängig von Weisungen der Werkstatt wahr. Die Werkstatt hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu fördern. Für die Vertrauensperson gilt § 37 entsprechend.
(4) Die Kosten, die durch die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene entstehen, trägt der nach § 63 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Träger. Dieser überweist jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres 1,81 Euro für jeden Werkstattbeschäftigten, der sich am 1. Januar dieses Jahres in seiner Zuständigkeit befindet, an die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene. Gleichzeitig unterrichtet er die Interessenvertretung über die Berechnungsgrundlagen seiner Zahlung. Die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene leitet jährlich zum 30. Juni jedem zuständigen Träger einen Bericht über die Verwendung der im Vorjahr insgesamt erhaltenen Mittel zu. Sie erörtert diese Berichte auf Verlangen mit den zuständigen Trägern oder deren überregionaler Vertretung. Der Betrag nach Satz 2 erhöht sich in entsprechender Anwendung des § 160 Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. Die sich ergebenden Beträge sind auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 7 ergebenden Beträge im Bundesanzeiger bekannt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Hinweis: Betrag gem. § 39 Abs. 4 Satz 1 WMVO iVm § 160 Abs. 3 SGB IX:
ab dem 1.1.2021 vgl. Nr. 4 Bek. 860-9-1-3-3 v. 19.11.2020 BAnz AT 30.11.2020 B1 (SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4Bek)
ab dem 1.1.2025 vgl. Nr. 4 Bek. 860-9-1-3-4 v. 2.12.2024 BAnz AT 11.12.2024 B2 (SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4S6uaBek) +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2023 I Nr. 158

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129700001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 392f389fb13cf3aed7d5efadba7a7e37fdf4e452b0350aa407b7ae1f650e948a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 63 SGB IXZuständigkeit nach den Leistungsgesetzen

    „… ten, die durch die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene entstehen, trägt der nach § 63 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Träger. Dieser überweist jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres 1,81 Euro für jeden Werkstattbeschäftigte …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • (XXXX) SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4Bek

    „… nderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 180 Euro je Kind und Monat übernommen werden. 4. Gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung in Verbindung mit § 160 Absatz 3 SGB IX beträgt der Überweisungsbetrag an die Interessenvertretung der Werkstatträte au …“