Zum Gesetzesinhalt

WMVO

§ 36Geschäftsordnung des Werkstattrats

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

Der Werkstattrat kann sich für seine Arbeit eine schriftliche Geschäftsordnung geben, in der weitere Bestimmungen über die Geschäftsführung getroffen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2023 I Nr. 158

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129700001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 392f389fb13cf3aed7d5efadba7a7e37fdf4e452b0350aa407b7ae1f650e948a

XML-Quelle beim Herausgeber