SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4Bek
(XXXX)
- 1.
- Gemäß § 160 Absatz 3 SGB IX erhöhen sich die monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 2 SGB IX) ab dem 1. Januar 2021 wie folgt:
Die neuen Sätze gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2021 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31. März 2022 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2021 fällig wird.bisheriger Satz neuer Satz 125 Euro 140 Euro 220 Euro 245 Euro 320 Euro 360 Euro - 2.
- Gemäß § 228 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 160 Absatz 3 SGB IX beträgt die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen ab dem 1. Januar 2021 91 Euro für ein Jahr oder 46 Euro für ein halbes Jahr.
- 3.
- Gemäß § 74 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 160 Absatz 3 SGB IX können ab dem 1. Januar 2021 die Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 180 Euro je Kind und Monat übernommen werden.
- 4.
- Gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung in Verbindung mit § 160 Absatz 3 SGB IX beträgt der Überweisungsbetrag an die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene an dem 1. Januar 2021 1,81 Euro.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR633500020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2786573d08aa63e3620c74ca5e08f64150aa08b0213287f49c12f06634f710be
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 160 SGB IXAusgleichsabgabe
„1. Gemäß § 160 Absatz 3 SGB IX erhöhen sich die monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 2 SGB IX) ab dem 1. Januar 2021 wie folgt: bisher …“
- § 39 WMVOKosten und Sachaufwand des Werkstattrats
„… nderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 180 Euro je Kind und Monat übernommen werden. 4. Gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung in Verbindung mit § 160 Absatz 3 SGB IX beträgt der Überweisungsbetrag an die Interessenvertretung der Werkstatträte au …“