Zum Gesetzesinhalt

WMVO

§ 38Sprechstunden

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

(1) Der Werkstattrat kann während der Beschäftigungszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit der Werkstatt zu vereinbaren.
(2) Versäumnis von Beschäftigungszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Werkstattrats erforderlich ist, berechtigt die Werkstatt nicht zur Minderung des Arbeitsentgeltes der Werkstattbeschäftigten. Diese Zeit steht der Werkstattbeschäftigung gleich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2023 I Nr. 158

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129700001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 392f389fb13cf3aed7d5efadba7a7e37fdf4e452b0350aa407b7ae1f650e948a

XML-Quelle beim Herausgeber