SGB IX
§ 63Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
- 1.
- die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,
- 2.
- die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
- 3.
- die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches,
- 4.
- die Träger der Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen der §§ 63 und 64 des Vierzehnten Buches und
- 5.
- der Träger der Soldatenentschädigung unter den Voraussetzungen des Kapitels 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes.
- 1.
- die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
- 2.
- die Träger der Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen des § 63 des Vierzehnten Buches,
- 2a.
- der Träger der Soldatenentschädigung unter den Voraussetzungen des Kapitels 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes,
- 3.
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches und
- 4.
- im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter den Voraussetzungen des § 99.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR323410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c76a914306814cd26abf1943476b804d767eaa3d2f23b81e8e67dc105b98ff9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 39 WMVOKosten und Sachaufwand des Werkstattrats
„… ten, die durch die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene entstehen, trägt der nach § 63 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Träger. Dieser überweist jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres 1,81 Euro für jeden Werkstattbeschäftigte …“
- § 39a WMVOAufgaben und Rechtsstellung
„… die durch die Interessenvertretung der Frauenbeauftragten auf Bundesebene entstehen, trägt der nach § 63 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Träger. Dieser überweist jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres 1,81 Euro für jeden Werkstattbeschäftigte …“