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WerkstoffPrAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 27.1.2014 I 90

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR169300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dcc1904c38f963885f8574ee2f9d0a0ae92167190a3bf2cbe1bae8145d52f67a

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Struktur der Berufsausbildung§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 5Durchführung der BerufsausbildungTeil 2 Fachrichtungsspezifische VorschriftenTeil 2.1 Fachrichtung Metalltechnik§ 6Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung MetalltechnikTeil 2.2 Fachrichtung Kunststofftechnik§ 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik§ 11Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung KunststofftechnikTeil 2.3 Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik§ 14Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik§ 15Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik§ 16Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik§ 17Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung WärmebehandlungstechnikTeil 2.4 Fachrichtung Systemtechnik§ 18Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik§ 19Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik§ 20Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik§ 21Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung SystemtechnikTeil 3 Schlussvorschriften§ 22Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1(zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur WerkstoffprüferinAnlage 2(zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der Zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) nach DIN EN ISO 9712