WerkstoffPrAusbV
§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofftechnik
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
- 1.
Prüfverfahren mit 30 Prozent, - 2.
Werkstoff- und Produktprüfung mit 30 Prozent, - 3.
Schadensanalyse mit 10 Prozent, - 4.
Eigenschaften polymerer
Werkstoffemit 20 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Eigenschaften polymerer Werkstoffe mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 27.1.2014 I 90
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR169300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dcc1904c38f963885f8574ee2f9d0a0ae92167190a3bf2cbe1bae8145d52f67a